RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0105

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §6 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
GewStG §8 Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 8 Z 2 GewStG davon abhängig ist, daß die Personengesellschaft, an welcher die Beteiligung besteht, ein Gewerbebetrieb ist, was nur dann der Fall ist, wenn im Rahmen der Gesellschaft irgendeine und sei es auch die geringste gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist auch auf Veräußerungsgewinne anzuwenden, die neben bzw zusätzlich zu Gewinnanteilen aus einem "stehenden Gewerbebetrieb" angefallen sind, weil der gesondert zu betrachtende Veräußerungsgewinn nicht als "ANTEIL am Gewinn einer Personengesellschaft" angesehen werden kann. Dabei muß es sich aber um Veräußerungsgewinne handeln, die vom jeweiligen Abgabepflichtigen erzielt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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