RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §6;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Zahlung der Ausgleichstaxe soll den Nachteil ausgleichen, der einem Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten durch allenfalls häufigere Krankenstände und durch die im § 6 BEinstG statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten erwächst. Durch die Zahlung dieses Betrages wird ein Ausgleich zwischen jenen Dienstgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Behinderte nicht beschäftigen wollen oder nicht beschäftigen können (Hinweis Ernst, BEinstG (1990), Erläuterung zu § 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080051.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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