RS Vfgh 1991/6/26 B811/89

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
MRK Art8 Abs1
MRK Art8 Abs2
DSG §1 Abs4
DSG §12
DSG §12 Abs2 Z4
DSG §14
DSG §14 Abs1
DSG §37 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - fälschlich als Abweisung bezeichnete - Zurückweisung einer Beschwerde auf Löschung bzw Richtigstellung einer Personeninformation (Aufhebung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Versagung der Erteilung eines Wiedereinreise-Sichtvermerkes durch den VwGH) im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) bzw. wegen eines Antrags auf Feststellung der verspäteten Löschung durch die Datenschutzkommission; keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die bereits veranlaßte Richtigstellung bzw. Löschung; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten durch die Verletzung einfachgesetzlicher Ausführungsbestimmungen; keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffs einer verspäteten Löschung

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen die - den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung einer Personeninformation (Aufhebung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Versagung der Erteilung eines Wiedereinreise-Sichtvermerkes durch den VwGH) im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS), ergänzt durch einen Antrag auf Feststellung der verspäteten Löschung der Personeninformation - abweisende Entscheidung der DSK wird abgewiesen: Die belangte Behörde hat die Beschwerde nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides zwar abgewiesen, der Sache nach aber zurückgewiesen.

§1 Abs4 DSG scheint zwar dadurch, daß er die Richtigstellung und die Löschung "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" verfassungsgesetzlich garantiert, jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Verfassungsverletzung zu machen, doch kommt diesem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht dieselbe Bedeutung zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof einer ähnlichen Formulierung in Art12 StGG für die Vereins- und Versammlungsfreiheit entnimmt. Ist schon das Recht auf Geheimhaltung (§1 Abs1 DSG) nur unter dem Vorbehalt der Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen nach Maßgabe des Art8 Abs2 MRK gewährleistet (und die unrichtige Anwendung dieser Gesetze als solche noch keine Verfassungsverletzung), so wäre es ungereimt, wenn die den gleichen Schranken unterworfenen, in erster Linie der Verwirklichung des Geheimhaltungsrechts dienenden Rechte des Betroffenen auf Richtigstellung und auf Löschung schon durch jeden Fehler bei der Anwendung des einfachen Gesetzes verletzt würden. §1 Abs4 DSG gewährleistet nur gesetzliche Bestimmungen, die ein konkretes Recht auf Richtigstellung und auf Löschung einräumen, und steht jeder Auslegung solcher Bestimmungen entgegen, die §1 Abs4 DSG nicht Rechnung trägt oder das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung in einer den Anforderungen des Art8 Abs2 MRK nicht genügenden Weise beschränkt.

Das durch §1 Abs4 DSG gewährleistete subjektive Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten schließt das Recht auf Löschung solcher Daten in jenen Fällen ein, in denen der Sache nach die "Richtigstellung" nur in einer Löschung bestehen kann, wie dies etwa im vorliegenden Fall zutrifft: Die unrichtig gewordene (und damit überholte) Information, daß ein (nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobener) Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei - wobei es allein auf diesen Umstand ankommt -, kann nur durch Löschung "richtiggestellt" werden.

Die Regelungen des §14 Abs1, des §12 Abs2 Z4 und des §37 Abs1 DSG lassen erkennen, daß eine wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (s. dazu §37 Abs1 zweiter Satz DSG) zur Durchsetzung des Rechtes auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen.

Die Möglichkeit einer Anrufung der Datenschutzkommission wegen Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung besteht nach dem Wortlaut des §14 Abs1 DSG dann nicht, wenn die Richtigstellung oder Löschung zwar noch nicht durchgeführt, der darauf abzielende Antrag des Betroffenen aber bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, der Betroffene also in diesem Verfahren die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte hat. Eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine auf §14 DSG gestützte Beschwerde wegen Verletzung dieser Rechte kommt nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlaßt wurde.

Es fehlt im DSG jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nach §14 DSG Gegenstand eines Feststellungsbescheides der Datenschutzkommission sein könnte.

Die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden setzt jedenfalls voraus, daß sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (s. dazu etwa VfSlg. 4939/1965, 5203/1966, 6050/1969; VwSlgNF 2918 A/1953, 6978 A/1966). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in bezug auf die hier in Rede stehenden Rechte nicht eingeräumt.

Bei dieser Rechtslage hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall den hier maßgeblichen, die Durchsetzung des Rechtes auf Richtigstellung und auf Löschung regelnden Vorschriften des DSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und sie auch nicht denkunmöglich - sondern richtig - ausgelegt, wenn sie der Sache nach die Ansicht vertrat, daß ihr angesichts der bereits erfolgten Durchführung der vom Beschwerdeführer angestrebten Löschung eine meritorische Entscheidung über die (modifizierte) Beschwerde verwehrt war. Die belangte Datenschutzkommission hat die an sie gerichtete Beschwerde in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Behördenzuständigkeit, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B811.1989

Dokumentnummer

JFR_10089374_89B00811_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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