RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0119 95/08/0120 95/08/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0285 E 19. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung, dass eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat, betrifft jene Fälle, in denen die Vorfrage selbstständig beurteilt wurde (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956 und E 4.1.1971, 0084/70); sie gilt jedoch nicht, wenn die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden ist und die Behörde von ihrer Bindung daran ausgeht. Diesfalls kommt eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Hauptsache infolge rechtswidriger Entscheidung der Vorfrage mangels eigener Beurteilung derselben von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0161 und E 13.12.1988, 88/11/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080118.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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