RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0224

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §34 Abs2;
ASVG §68 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ausklammerung der strittigen Provisionen von der Beitragsprüfung bewirkt weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung iSd § 68 Abs 1 ASVG (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176). Da ohne Mitteilung der zutreffenden Rechtsauffassung über die Beitragspflicht auch dieser Provisionen durch den Beitragsprüfer oder einem anderen Organ des Versicherungsträgers bei der Prüfung oder danach vor dem Zeitpunkt, zu denen hinsichtlich der strittigen Provisionen Meldung iSd § 34 Abs 1 oder Abs 2 ASVG zu erstatten war oder erstattet wurde, keine grundsätzliche Erkundungspflicht des Meldepflichtigen besteht, ist die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG auf die fällig gewordenen Beiträge nicht anzuwenden (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, E 12.4.1994, 93/08/0274).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080224.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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