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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Ausklammerung der strittigen Provisionen von der Beitragsprüfung bewirkt weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung iSd § 68 Abs 1 ASVG (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176). Da ohne Mitteilung der zutreffenden Rechtsauffassung über die Beitragspflicht auch dieser Provisionen durch den Beitragsprüfer oder einem anderen Organ des Versicherungsträgers bei der Prüfung oder danach vor dem Zeitpunkt, zu denen hinsichtlich der strittigen Provisionen Meldung iSd § 34 Abs 1 oder Abs 2 ASVG zu erstatten war oder erstattet wurde, keine grundsätzliche Erkundungspflicht des Meldepflichtigen besteht, ist die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 ASVG auf die fällig gewordenen Beiträge nicht anzuwenden (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, E 12.4.1994, 93/08/0274).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080224.X02Im RIS seit
20.11.2000