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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Motivationskurs und Berufsorientierungskurs stellt eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs 1 AlVG dar, weil im Rahmen der Berufsorientierung, des Bewerbungstrainings und einer intensiven Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche eine Lösung des Beschäftigungsproblems erreicht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080150.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012