RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0169

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/16 94/08/0165 3

Stammrechtssatz

Bei einer konkludent zustandegekommenen echten (originären) Nettolohnvereinbarung iSd arbeitsrechtlichen Rechtssprechung (Hinweis OGH, ZAS 1991, S 19 mit Kommentar von Zeiler), wird - im Gegensatz zur unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung - der Nettolohn (und nicht ein um die zur Tragung übernommenen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben erhöhter Bruttolohn) als konstante Größe (von der auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen, usw zu berechnen sind), unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, und daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Dienstnehmers, geschuldet (Hinweis OLG Innsbruck, ArbSlg 10937, Marhold in RdW 1989, S 101). Nach § 44 Abs 5 ASVG hat dies zur Folge, daß die vom Nettolohn zu errechnenden, vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile nicht wiederum als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG (diesfalls der Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, sondern lediglich zu einer Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage führen (kein Widerspruch zu E 13.11.1981, 1160/80, und 3.7.1990, 88/08/0138).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080169.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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