RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0295

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASGG §74 Abs1;
ASVG §410;
AVG §56;
BSVG §106 Abs3;
BSVG §23;
BSVG §24;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (Hinweis E 10.9.1982, 82/08/0095, 0096, VwSlg 10800 A/1982; E 19.3.1987, 86/08/0239, mit einem Kommentar von Steiner in ZAS 1988, S 139, der von einer weitestgehenden Feststellungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers spricht) ist unter Bedachtnahme auf § 106 Abs 3 BSVG, wonach auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen nur dem Gesetz entsprechend bemessene Beiträge als leistungswirksam anerkannt werden können, die Beitragsbemessung von der jeweils richtigen Einreihung in Versicherungsklassen bzw Feststellung von Beitragsgrundlagen abhängig, sodaß ein Feststellungsinteresse (§74 Abs1 ASGG) in Bezug auf Beitragsgrundlagen (auch) für bereits verjährte Beiträge besteht, und zwar unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 106 Abs 3 BSVG gegeben sind (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0039).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080295.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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