RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §9 Abs1;
InvEG 1969 §9 Abs1 idF 1975/096;
InvEG 1969 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2271/51 E 29. April 1952 VwSlg 2519 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 InvEG ist weder eine Steuer noch eine Strafe, sondern ein Ausgleich für die trotz Überschreitung der Pflichtzahl unterbliebenen Einstellung eines begünstigten Dienstnehmers. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen finden daher keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080051.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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