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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2271/51 E 29. April 1952 VwSlg 2519 A/1952 RS 1Stammrechtssatz
Die Ausgleichstaxe nach § 9 Abs 1 InvEG ist weder eine Steuer noch eine Strafe, sondern ein Ausgleich für die trotz Überschreitung der Pflichtzahl unterbliebenen Einstellung eines begünstigten Dienstnehmers. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen finden daher keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080051.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012