RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0118

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0119 95/08/0120 95/08/0121

Rechtssatz

Läßt die Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, und daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist, ist es entbehrlich, die Beschwerde bei fehlender Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzustellen bzw über einen vom Bescherdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe einzugehen. Auch Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

Schlagworte

Mängelbehebung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080118.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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