RS Vwgh 1995/5/16 95/08/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §9 Abs1;
InvEG 1969 §1 Abs1;
InvEG 1969 §5 Abs3;
InvEG 1969 §9 Abs1 idF 1975/096;
InvEG 1969 §9 Abs1;

Rechtssatz

Da die Lockerung der Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs 1 InvEG) und die Möglichkeit der erweiterten Anrechnung von begünstigten Invaliden aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs 3 InvEG - nach Auffassung des Gesetzgebers - die Festlegung der unabdingbaren Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichstaxen zuläßt, wenn die Beschäftigungspflicht, gleichgültig aus welcher Ursache, nicht erfüllt ist (vgl RV 1420 BLGNR 13 GP Seite 7), wurde § 9 Abs 1 InvEG, wonach die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe zu entfallen hat, wenn und insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche Anzahl von Invaliden beim zuständigen Arbeitsamt nachweisbar ohne Erfolg angesprochen hat, aufgehoben. § 9 Abs 1 InvEG idF 1975/096 ermöglicht es dem Dienstgeber nicht mehr, sich von der Zahlung der Ausgleichstaxe schon dadurch zu befreien, daß er die Zuweisung eines begünstigten Invaliden beim Arbeitsamt beantragt. Leistungbefreiend wirkt nur die tatsächliche Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen (vgl ERNST BEinstG (1990), Erläuterungen zu § 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080051.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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