RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0295

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1;
ASGG §74 Abs1;
ASVG §354;
ASVG §355;
AVG §38;
BSVG §182;
BSVG §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter der "maßgebenden Beitragsgrundlage" als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" und damit als "Vorfrage" im Leistungsstreitverfahren kann - vor dem Hintergrund der Abgrenzung von Leistungssachen und Verwaltungssachen nach dem gemäß § 182 BSVG auch für dieses Gesetz anwendbaren § 354 und § 355 ASVG - nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtliche Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des Leistungsstreitverfahrens dar (vgl OGH, SSV-NF 3/143). Das ist entsprechend auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsverfahren und Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. Für die Beitragsbemessung ist es unmaßgeblich, ob die Beitragshöhe leistungserhöhende Auswirkungen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080295.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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