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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §65 Abs1 Z1;Rechtssatz
Unter der "maßgebenden Beitragsgrundlage" als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" und damit als "Vorfrage" im Leistungsstreitverfahren kann - vor dem Hintergrund der Abgrenzung von Leistungssachen und Verwaltungssachen nach dem gemäß § 182 BSVG auch für dieses Gesetz anwendbaren § 354 und § 355 ASVG - nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtliche Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des Leistungsstreitverfahrens dar (vgl OGH, SSV-NF 3/143). Das ist entsprechend auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsverfahren und Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. Für die Beitragsbemessung ist es unmaßgeblich, ob die Beitragshöhe leistungserhöhende Auswirkungen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080295.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012