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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/08/0090 4 (hier: Lehrlingsentschädigung brutto für netto)Stammrechtssatz
Die Regelung des § 44 Abs 5 ASVG hat primär den Fall vor Augen, in dem der Dienstgeber den auf den Dienstnehmer nach § 51 Abs 3 ASVG entfallenden Beitragsanteil nicht nur entsprechend dem § 58 Abs 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger entrichtet, sondern - ohne dazu nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen (zB nach § 60 ASVG) dazu verpflichtet zu sein - zur endgültigen Tragung übernimmt; in einem solchen Fall soll aber nicht eine Erhöhung des Entgelts nach § 49 Abs 1 ASVG und damit des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs 1 Z 1 legcit, sondern lediglich der allgemeinen Beitragsgrundlage eintreten, wodurch eine "immer weiter steigende Beitragsgrundlage" vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080165.X01Im RIS seit
20.11.2000