RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0165

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §51 Abs3;
ASVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/08/0090 4 (hier: Lehrlingsentschädigung brutto für netto)

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 44 Abs 5 ASVG hat primär den Fall vor Augen, in dem der Dienstgeber den auf den Dienstnehmer nach § 51 Abs 3 ASVG entfallenden Beitragsanteil nicht nur entsprechend dem § 58 Abs 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger entrichtet, sondern - ohne dazu nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen (zB nach § 60 ASVG) dazu verpflichtet zu sein - zur endgültigen Tragung übernimmt; in einem solchen Fall soll aber nicht eine Erhöhung des Entgelts nach § 49 Abs 1 ASVG und damit des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs 1 Z 1 legcit, sondern lediglich der allgemeinen Beitragsgrundlage eintreten, wodurch eine "immer weiter steigende Beitragsgrundlage" vermieden werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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