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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Definiert der Kollektivvertrag die Begriffe "Lehrling" und "Lehrlingsentschädigung" nicht und enthält er auch keine sonstigen diesbezüglich betreffende Bestimmungen, die eine Deutung dieser Begriffe aus dem Kollektivvertrag selbst ermöglichen, ist entsprechend dem aus § 6 ABGB abzuleitenden Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (Hinweis Berger-Fida-Gruber, BAG, Anm 6 zu § 1) im allgemeinen davon auszugehen, daß bei Verwendung des Begriffes "Lehrlinge" in Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung ohne nähere inhaltliche Bestimmung oder rechtliche Zuordnung, darunter ein "Lehrling" iS eines gesetzlichen anerkannten Lehrverhältnisses gemeint ist (hier: Lehrling in Rechtsanwaltskanzlei).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Entgelt Begriff Entschädigung VergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080141.X02Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010