RS Vwgh 1995/5/16 93/08/0141

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/04 Berufsausbildung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ASVG §49 Abs1;
BAG 1969 §17;
BAG 1969 §2 Abs5 litf;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien;
VwRallg;

Rechtssatz

Definiert der Kollektivvertrag die Begriffe "Lehrling" und "Lehrlingsentschädigung" nicht und enthält er auch keine sonstigen diesbezüglich betreffende Bestimmungen, die eine Deutung dieser Begriffe aus dem Kollektivvertrag selbst ermöglichen, ist entsprechend dem aus § 6 ABGB abzuleitenden Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (Hinweis Berger-Fida-Gruber, BAG, Anm 6 zu § 1) im allgemeinen davon auszugehen, daß bei Verwendung des Begriffes "Lehrlinge" in Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung ohne nähere inhaltliche Bestimmung oder rechtliche Zuordnung, darunter ein "Lehrling" iS eines gesetzlichen anerkannten Lehrverhältnisses gemeint ist (hier: Lehrling in Rechtsanwaltskanzlei).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080141.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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