RS Vwgh 1995/5/16 94/08/0150

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;

Rechtssatz

Allein mit dem Hinweis auf seine Sorgepflicht gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen kann sich kein arbeitsunwilliger Arbeitsloser einer Sanktion nach § 10 AlVG entziehen, zumal kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs 2 AlVG vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (hier: Sorgepflicht für Ehefrau und ein fünfzehnjähriges Kind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080150.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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