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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Allein mit dem Hinweis auf seine Sorgepflicht gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen kann sich kein arbeitsunwilliger Arbeitsloser einer Sanktion nach § 10 AlVG entziehen, zumal kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs 2 AlVG vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (hier: Sorgepflicht für Ehefrau und ein fünfzehnjähriges Kind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080150.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012