RS Vwgh 1995/5/17 93/01/0670

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §103 Abs1;

Rechtssatz

Konnte der Gemeinderat der bf Gemeinde trotz mehrerer Versuche den Rechnungsabschluß nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Aufsichtsbehörde vorlegen, hat die Gemeinde aufgrund verschiedener Vorhaben Verbindlichkeiten in einer Größenordnung, die eine zukünftige geordnete Haushaltsführung nicht mehr gewährleisten können, und sind mehrer Bestimmungen der Stmk GdO 1967 durch nachträgliche Gemeinderatsbeschlüsse verletzt worden, so kann der Schluß gezogen werden, die Gemeinde sei zu einer ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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