Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Rechtssatz
Konnte der Gemeinderat der bf Gemeinde trotz mehrerer Versuche den Rechnungsabschluß nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Aufsichtsbehörde vorlegen, hat die Gemeinde aufgrund verschiedener Vorhaben Verbindlichkeiten in einer Größenordnung, die eine zukünftige geordnete Haushaltsführung nicht mehr gewährleisten können, und sind mehrer Bestimmungen der Stmk GdO 1967 durch nachträgliche Gemeinderatsbeschlüsse verletzt worden, so kann der Schluß gezogen werden, die Gemeinde sei zu einer ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X04Im RIS seit
11.07.2001