RS Vwgh 1995/5/17 93/01/0670

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §103 Abs1;

Rechtssatz

Bereits die ANNAHME, daß die Gemeinde zu einer ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, rechtfertigt die Aufsichtsbehörde zur Auflösung des Gemeinderates. Der genannte Umstand muß daher NICHT NACHGEWIESEN sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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