Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Rechtssatz
Bereits die ANNAHME, daß die Gemeinde zu einer ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, rechtfertigt die Aufsichtsbehörde zur Auflösung des Gemeinderates. Der genannte Umstand muß daher NICHT NACHGEWIESEN sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X05Im RIS seit
11.07.2001