Daß die Erstbehörde verhalten gewesen wäre, zu klären, ob der Asylwerber neben seinem Ausdehnungsantrag nach § 4 AsylG 1991 zugleich einen eigenen Asylantrag für sich stellen wollte, belastet den über den Ausdehnungsantrag im Instanzenzug ergangenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, traf doch die Berufungsbehörde diesbezüglich weder eine Ermittlungspflicht nach § 16 Abs 1 AsylG 1991 noch eine Manuduktionspflicht gem § 13a AVG. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag der Bf gem § 4 AsylG 1991 vor, wäre es vielmehr an der Bf gelegen (wozu im übigen weiterhin Gelegenheit besteht), der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, daß ihr Begehren auch darauf gestützt werde, daß ihr selbst die Flüchtlingseigenschaft gem § 1 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 zukomme.