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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §4;Rechtssatz
Da es im Beschwerdefall während des Asylverfahrens erster Instanz gem dem damals geltenden AsylG (1968) keine Möglichkeit eines Antrages auf Ausdehnung des Asyls gegeben hat, hätte die Beh erster Instanz den Asylantrag des Asylwerbers gar nicht als Ausdehnungsantrag deuten können. Ein Ausdehnungsantrag steht seit Inkrafttreten des AsylG 1991 jederzeit offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010404.X01Im RIS seit
11.07.2001