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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles hält es der VwGH vom Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) her nicht für geboten, daß der Landesgesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängige Ruhestandsverfahren vom Anwendungsbereich des neu geschaffenen § 6b Z 2 Slbg LGB 1987 (Kürzungsregel bei vorzeitiger dh vor dem sechzigsten Lebensjahr erfolgter Ruhestandsversetzung) auszunehmen hat, zumal er in berücksichtigungswürdigen Fällen in der neuen Regelung (die freilich im Einzelfall zu prüfen sind) die Zuerkennung des Ruhegenusses in voller Höhe vorsieht. Der Gesetzeswortlaut (einschließlich der beiden angeführten Beispiele) schließt es nicht von vornherein aus, daß bei der Beurteilung der im letzten Satz des § 6b Z 2 Slbg LBG 1987 genannten Tatbestandsvoraussetzung auch der Umstand eine Rolle spielen könnte, daß am 1.9.1993 (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung) ein Ruhestandsversetzungsverfahren bereits anhängig war. Die jedenfalls eintretende "Verschlechterung" für vorzeitige Ruhestandsversetzungen ab dem 1.9.1993 (Prüfung im Einzelfall, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Folgen der Kürzung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung zu vermeiden) liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers der offenkundig durch seine Regelung bestimmten Erscheinungsformen einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung iSd Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den Anreiz nehmen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120053.X03Im RIS seit
12.06.2001