RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0022

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §23 Abs1;
AHStG §27 Abs5;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Festlegung der abweichenden Prüfungsmethode iSd § 27 Abs 5 zweiter Satz AHSchStG ist so zu verstehen, daß nicht nur die Möglichkeit besteht, die im § 23 Abs 1 AHSchStG genannten Prüfungsmethoden auf Antrag alternativ einzusetzen, sondern sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Antrag auch durch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragenden Mischung der Methoden bzw sonstigen Prüfungserleichterungen sinnvoll entsprochen wird (davon ausgehend hat der Kandidat in seiner Berufung medizinisch begründet darzulegen, daß die ihm gewährten Erleichterungen im Hinblick auf seine Behinderung nicht ausreichend sind und nur bei der von ihm angestrebten Prüfungsmethode die behauptete Gefahr von gesundheitlichen Schädigungen nicht gegeben ist. Die generelle Behauptung, er könne keine schriftlichen Prüfungen ablegen, die auf Basis der allgemeinen Ausführungen in den fachärztlichen Gutachten aufgestellt worden ist, genügt dieser Verpflichtung nicht).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120022.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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