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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Keine Überschreitung des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls durch Exekutivbeamte stellt es dar, wenn es wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 215 StGB auch um Sicherstellung von "Aufzeichnungen über Tageserlöse sowie Einnahmen und Ausgaben iZm der Prostitutionstätigkeit" ging, und derartige Aufzeichnungen zugleich für die Beurteilung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG maßgebend sind, weshalb die hiefür jeweils notwendigen Unterlagen bei ihrer Beschlagnahme nicht strikt auseinandergehalten werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010763.X03Im RIS seit
05.04.2001