RS Vwgh 1995/5/17 94/01/0763

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
FinStrG §33;
StGB §215;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §144;

Rechtssatz

Keine Überschreitung des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls durch Exekutivbeamte stellt es dar, wenn es wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 215 StGB auch um Sicherstellung von "Aufzeichnungen über Tageserlöse sowie Einnahmen und Ausgaben iZm der Prostitutionstätigkeit" ging, und derartige Aufzeichnungen zugleich für die Beurteilung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG maßgebend sind, weshalb die hiefür jeweils notwendigen Unterlagen bei ihrer Beschlagnahme nicht strikt auseinandergehalten werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010763.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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