RS Vwgh 1995/5/17 95/01/0094

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/05 90/01/0206 2 (hier: Der Umstand, daß der VwGH den Bf des Verfahrens zu 94/01/0382 nicht entsprechend der Mitteilung der bel Beh zur Frage der Klaglosstellung einvernommen hat, verletzt den nun antragstellenden BMI nicht in seinem Recht auf Parteiengehör)

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG liegt nicht vor, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in dem vor dem VwGH erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen (Hinweis B 9.9.1976, 1410/76 u B 27.5.1981, 81/09/0051, 0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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