RS Vwgh 1995/5/17 95/12/0021

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §13 Abs3;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einjahresfrist im letzten Satz des § 13 Abs 3 NGZG (nur diese Bestimmung ist im Beschwerdefall präjudiziell), die offenkundig dazu dient, das Vorliegen der Voraussetzungen eines für die Vergangenheit geltend gemachten Anspruches auf Gutschrift von Nebengebührenwerten in einem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem im Hinblick auf seine vergleichsweise zeitliche Nähe zu den anspruchsbegründenden Umständen eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Regelung liegt sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten. Die Dauer der für die Geltendmachung eines solchen Antrages festgesetzten Einjahresfrist ist nach Auffassung des VwGH im Hinblick auf die Art des geltend gemachten Anspruches und die sich daraus ergebenden Anforderungen für den Antrag des Beamten bei durchschnittlicher Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig kurz anzusehen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120021.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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