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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einjahresfrist im letzten Satz des § 13 Abs 3 NGZG (nur diese Bestimmung ist im Beschwerdefall präjudiziell), die offenkundig dazu dient, das Vorliegen der Voraussetzungen eines für die Vergangenheit geltend gemachten Anspruches auf Gutschrift von Nebengebührenwerten in einem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem im Hinblick auf seine vergleichsweise zeitliche Nähe zu den anspruchsbegründenden Umständen eine Klärung des maßgebenden Sachverhaltes ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Regelung liegt sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten. Die Dauer der für die Geltendmachung eines solchen Antrages festgesetzten Einjahresfrist ist nach Auffassung des VwGH im Hinblick auf die Art des geltend gemachten Anspruches und die sich daraus ergebenden Anforderungen für den Antrag des Beamten bei durchschnittlicher Betrachtung auch nicht als unverhältnismäßig kurz anzusehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120021.X01Im RIS seit
20.11.2000