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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter Beachtung des § 8 Abs 1 DVG 1984 ist die Dienstbehörde von Amts wegen (unter Mitwirkung des Beamten) verpflichtet, die Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe iSd § 6b Z 2 Slbg LBG 1987 zu überprüfen. Wenn einer der beiden im Gesetz beispielsweise genannten Tatbestände verwirklicht ist, steht der Ruhegenuß jedenfalls in voller Höhe zu. Bringt der Beamte vor, er habe Maßnahmen zur Verhinderung der Dienstunfähigkeit gesetzt, so ist es iSd § 8 Abs 1 DVG 1984 nicht gerechtfertigt, wenn die belangte Behörde dem Beamten anlastet, er habe nicht vorgebracht, welche Maßnahmen das gewesen seien. Diese Frage muß vielmehr unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und unter Mitwirkung des Beamten geklärt werden.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120209.X03Im RIS seit
11.07.2001