RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0209

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DVG 1984 §8 Abs1;
LBG Slbg 1987 §6b Z2;

Rechtssatz

Unter Beachtung des § 8 Abs 1 DVG 1984 ist die Dienstbehörde von Amts wegen (unter Mitwirkung des Beamten) verpflichtet, die Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe iSd § 6b Z 2 Slbg LBG 1987 zu überprüfen. Wenn einer der beiden im Gesetz beispielsweise genannten Tatbestände verwirklicht ist, steht der Ruhegenuß jedenfalls in voller Höhe zu. Bringt der Beamte vor, er habe Maßnahmen zur Verhinderung der Dienstunfähigkeit gesetzt, so ist es iSd § 8 Abs 1 DVG 1984 nicht gerechtfertigt, wenn die belangte Behörde dem Beamten anlastet, er habe nicht vorgebracht, welche Maßnahmen das gewesen seien. Diese Frage muß vielmehr unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und unter Mitwirkung des Beamten geklärt werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120209.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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