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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Geht aus dem Sitzungsprotokoll des Kollegialorganes (hier: nach UOG) nicht hervor, ob über die Berufung beraten bzw abgestimmt wurde bevor oder nachdem sich eine Anzahl von Mitgliedern entfernt (die Sitzung verlassen) hat, wodurch die Beschlußfähigkeit des Organes verloren ging, ist es dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid von einer richtig zusammengefaßten Kollegialbehörde (§ 68 Abs 4 Z 1 AVG) erlassen wurde. Der Bescheid ist daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018