RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
UOG 1975 §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Geht aus dem Sitzungsprotokoll des Kollegialorganes (hier: nach UOG) nicht hervor, ob über die Berufung beraten bzw abgestimmt wurde bevor oder nachdem sich eine Anzahl von Mitgliedern entfernt (die Sitzung verlassen) hat, wodurch die Beschlußfähigkeit des Organes verloren ging, ist es dem VwGH nicht möglich, zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid von einer richtig zusammengefaßten Kollegialbehörde (§ 68 Abs 4 Z 1 AVG) erlassen wurde. Der Bescheid ist daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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