RS Vfgh 1991/6/27 V472/90

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz v 16.02.89 ."Panholzerweg".
Oö RaumOG §23

Leitsatz

Gesetzwidrige Änderung eines Bebauungsplanes durch die Beeinträchtigung des Anhörungsrechtes Betroffener

Rechtssatz

Der Bebauungsplan ST 100/9 ("Panholzerweg") der Landeshauptstadt Linz vom 16.02.89, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 16.05.89, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Behörde hat bewirkt, daß die von der Planänderung Betroffenen in ihrem nach §23 Abs3 Oö RaumOG zustehenden Anhörungsrecht beeinträchtigt wurden.

Die von der beabsichtigten Bebauungsplanänderung Betroffenen wurden zum Zweck ihrer Anhörung gemäß §23 Abs3 Oö RaumOG in der Form verständigt, daß als "wesentliche" Änderung die Erhöhung der Geschoßanzahl angeführt war. In dieser Verständigung fand sich kein Hinweis darauf, daß auch eine Änderung des Bebauungsplanes insofern vorgesehen war, daß neben dem Gebäude anstelle einer Tiefgarage eine oberirdische Großgarage bis an die Grundgrenze errichtet werden kann. Zwar besteht keine Verpflichtung, in die Verständigung überhaupt einen näheren Hinweis über den Inhalt des aufgelegten Planentwurfes aufzunehmen. Wenn die Behörde aber den Anhörungsberechtigten eine zusätzliche Information bieten will, dann darf diese Information nicht infolge grober Unvollständigkeit zu einer Fehlinformation werden. Die Meinung des Gemeinderates, daß selbst dann, wenn in der Verständigung die wesentlichen Änderungen verbal umschrieben worden seien, der Normunterworfene nicht zwingend ausschließen konnte, daß auch andere Änderungen geplant sind, trifft allenfalls auf andere geringfügige Änderungen zu.

Bebauungspläne können nach §23 Abs2 Oö RaumOG geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Das mangelhafte Anhörungsverfahren nach dem dritten Absatz des §23 Oö RaumOG bewirkte auch, daß dem Verordnungsgeber keine hinreichende Entscheidungsgrundlage darüber zur Verfügung stand, ob durch die geplante Änderung nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen zu berücksichtigende Interessen Dritter - entgegen der Auffassung des Gemeinderates keineswegs nur jene der Beschwerdeführerin im Anlaßverfahren - verletzt sein könnten.

(Anlaßfall B40/90, E v 27.06.91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V472.1990

Dokumentnummer

JFR_10089373_90V00472_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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