RS Vwgh 1995/5/17 93/01/0670

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §103 Abs1;
GdO Stmk 1967 §105 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn durch einen aufsichtsbehördlichen Akt die Funktion des Gemeinderates und der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters beendet worden ist, steht dem (enthobenen) Bürgermeister zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses gravierendste aller Aufsichtsmittel eine auf diese Beschwerde eingeschränkte Vertretungsbefugnis für die Gemeinde entsprechend der Zusammensetzung des Gemeinderates im Zeitpunkt seiner Auflösung zu. Dafür spricht, daß sonst der Gemeinde, der gem Artikel 119 a Abs 9 B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren ohne Einschränkung ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, gegen das tiefgreifendste Aufsichtsmittel kein Rechtsmittel zustände; weiters, daß hinsichtlich des von der Aufsichtsbehörde eingesetzten Regierungskommissärs einerseits eine mögliche Überschreitung seiner Kompetenzen (nämlich eingeschränkt auf eine NOT-Kompetenz) und andererseits eine offenkundige Interessenkollision vorläge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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