RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1995
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LBG Slbg 1987 §6b Z3;

Rechtssatz

Die Stellungnahme des Beirates ist eine Art Entscheidungshilfe für die Behörde. Dem Hinweis auf einen begründungslosen Beschluß dieses Beirates kann (gleichgültig, ob dieser Beschluß einstimmig oder mehrstimmig gefaßt worden ist) von vornherein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (Hinweis E 17.5.1995, 94/12/0209).

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120053.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten