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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Stellungnahme des Beirates ist eine Art Entscheidungshilfe für die Behörde. Dem Hinweis auf einen begründungslosen Beschluß dieses Beirates kann (gleichgültig, ob dieser Beschluß einstimmig oder mehrstimmig gefaßt worden ist) von vornherein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (Hinweis E 17.5.1995, 94/12/0209).
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120053.X04Im RIS seit
12.06.2001