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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0054Rechtssatz
Wenn die bisher verläßliche Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters am späten Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist, von dem Sturz ihres Sohnes telefonisch informiert, der sich dabei verletzt hatte, überstürzt um ca 18 Uhr die Kanzlei verließ und davor einen in der Kanzlei in diesem Zeitpunkt anwesenden Notarsubstituten ersuchte, die Beschwerde noch am selben Tage am Südbahnhof aufzugeben, der diesen Auftrag jedoch erst am folgenden Tag ausführte, handelt es sich um eine durch konkrete Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung der Kanzleiangestellten, die dem Beschwerdevertreter zuzurechnen ist (Hinweis: B 24.9.1986, 86/11/0132, 0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010053.X01Im RIS seit
03.04.2001