RS Vwgh 1995/5/17 95/01/0053

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0054

Rechtssatz

Wenn die bisher verläßliche Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters am späten Nachmittag des letzten Tages der Beschwerdefrist, von dem Sturz ihres Sohnes telefonisch informiert, der sich dabei verletzt hatte, überstürzt um ca 18 Uhr die Kanzlei verließ und davor einen in der Kanzlei in diesem Zeitpunkt anwesenden Notarsubstituten ersuchte, die Beschwerde noch am selben Tage am Südbahnhof aufzugeben, der diesen Auftrag jedoch erst am folgenden Tag ausführte, handelt es sich um eine durch konkrete Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung der Kanzleiangestellten, die dem Beschwerdevertreter zuzurechnen ist (Hinweis: B 24.9.1986, 86/11/0132, 0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010053.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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