RS Vwgh 1995/5/17 95/12/0038

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §8;
BDG 1979 §83 Abs1 Z1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
GehG 1956;

Rechtssatz

Zwar hängt vom Ausgang des Verfahrens über einen Feststellungsantrag eines Beamten betreffend die dienstrechtliche Stellung iVm der behaupteten Wirksamkeit einer Ernennung nach § 3 iVm § 8 BDG 1979, in dessen Mittelpunkt jedoch zweifellos seine dienstrechtliche Stellung (§ 3 iVm § 8 BDG 1979) steht, auch dessen besoldungsrechtliche Stellung ab; da aber der Gesetzgeber auch die Wendung "dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung" (zB § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979) kennt, kann diesem im Zweifel nicht unterstellt werden, daß er das gleiche durch zwei verschiedene Worte ausdrückt. Da § 1 Abs 1 Z 23 DVV von der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung spricht und die dort in der Folge aufgezählten Angelegenheiten eindeutig solche im GehG geregelte sind, kann § 1 Abs 1 Z 23 DVV nicht als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz herangezogen werden. Der Feststellungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz wäre von der Berufungsbehörde (BMI) gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen. In der Folge hätte sie als zuständige Dienstbehörde über den Antrag meritorisch abzusprechen gehabt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120038.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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