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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar hängt vom Ausgang des Verfahrens über einen Feststellungsantrag eines Beamten betreffend die dienstrechtliche Stellung iVm der behaupteten Wirksamkeit einer Ernennung nach § 3 iVm § 8 BDG 1979, in dessen Mittelpunkt jedoch zweifellos seine dienstrechtliche Stellung (§ 3 iVm § 8 BDG 1979) steht, auch dessen besoldungsrechtliche Stellung ab; da aber der Gesetzgeber auch die Wendung "dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung" (zB § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979) kennt, kann diesem im Zweifel nicht unterstellt werden, daß er das gleiche durch zwei verschiedene Worte ausdrückt. Da § 1 Abs 1 Z 23 DVV von der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung spricht und die dort in der Folge aufgezählten Angelegenheiten eindeutig solche im GehG geregelte sind, kann § 1 Abs 1 Z 23 DVV nicht als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz herangezogen werden. Der Feststellungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz wäre von der Berufungsbehörde (BMI) gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen. In der Folge hätte sie als zuständige Dienstbehörde über den Antrag meritorisch abzusprechen gehabt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120038.X02Im RIS seit
22.02.2002