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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im AlVG wegen mangelnder Bestimmtheit der BehördenzuständigkeitRechtssatz
§56 Abs3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§56 Abs3 AlVG widerspricht dem Gebot präziser Regelung der Behördenzuständigkeit im Sinne der Art18 Abs2 und 83 Abs2 B-VG, weil sie die Entscheidung über Berufungen einem "Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses" überträgt, der weder im AlVG noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift näher festgelegt ist. Auch aus dem ArbeitsmarktförderungsG ergibt sich nicht, "... welcher der vom Verwaltungsausschuß eingesetzten Ausschüsse zur Entscheidung nach §56 Abs3 AlVG berufen bzw. was rechtens ist, wenn der Verwaltungsausschuß von seiner Ermächtigung, Ausschüsse einzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Behördenzuständigkeit, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G295.1990Dokumentnummer
JFR_10089375_90G00295_01