RS Vfgh 1991/6/28 G295/90, G297/90, G299/90, G301/90, G303/90, G305/90, G307/90, G311/90, G313/90, G

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
AlVG §56 Abs3

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im AlVG wegen mangelnder Bestimmtheit der Behördenzuständigkeit

Rechtssatz

§56 Abs3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 61/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§56 Abs3 AlVG widerspricht dem Gebot präziser Regelung der Behördenzuständigkeit im Sinne der Art18 Abs2 und 83 Abs2 B-VG, weil sie die Entscheidung über Berufungen einem "Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses" überträgt, der weder im AlVG noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift näher festgelegt ist. Auch aus dem ArbeitsmarktförderungsG ergibt sich nicht, "... welcher der vom Verwaltungsausschuß eingesetzten Ausschüsse zur Entscheidung nach §56 Abs3 AlVG berufen bzw. was rechtens ist, wenn der Verwaltungsausschuß von seiner Ermächtigung, Ausschüsse einzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G295.1990

Dokumentnummer

JFR_10089375_90G00295_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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