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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis darauf, aufgrund welcher Umstände die Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 8 Abs 2 ZustG schließen konnte. Eine Meldeanfrage an die Bundespolizeidirektion Wien findet sich nicht im Akt. Der Umstand, daß der Bf beim Bundesasylamt erschienen ist, um sich nach seinem Bescheid zu erkundigen, und ihm dabei mitgeteilt wurde, der Bescheid sei mittels Rsb-Zustellung am Postamt seit zehn Tagen hinterlegt worden, kann die anhand des Verwaltungsaktes festzustellende Mangelhaftigkeit der Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustG nicht sanieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011504.X03Im RIS seit
11.07.2001