RS Vfgh 1991/6/28 B513/90

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Tir VergnügungssteuerG 1982 §4 Abs3
Tir VergnügungssteuerG 1982 §12

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung von verschiedenen Bestimmungen im Tir VergnügungssteuerG 1982 betreffs die Subsidiaritätshaftung des Eigentümers eines vermieteten Veranstaltungslokals für rückständige Vergnügungssteuer mangels Präjudizialität; gleichheitswidrige Gesetzesauslegung durch Heranziehung des aufgrund erfolgter Überlassung der Räume zur Aufstellung von Spielautomaten an andere Unternehmer nicht mehr unmittelbar verfügungsberechtigten Eigentümers zur Haftung für rückständige Vergnügungssteuer

Rechtssatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung von verschiedenen Worten im §4 Abs3 und §23 des Tir VergnügungssteuerG 1982 mit E v 26.06.91, G86/91, G137/91 mangels Präjudizialität.

Aus Gründen verfassungskonformer Auslegung ist jener Auffassung der Vorzug zu geben, die den Begriff "Verfügungsberechtigung" in den §4 Abs3 und §18 Abs6 Tir VergnügungssteuerG 1982 als einen Hinweis auf die Möglichkeit versteht, die abgabepflichtige Veranstaltung zuzulassen oder zu verhindern. Die Wortfolge

"Eigentümer ... oder ... sonst hierüber Verfügungsberechtigte" in §4 Abs3 und §18 Abs6 kann dann (arg. "oder ... sonst") dahin

verstanden werden, daß der Eigentümer nur für den Fall verpflichtet ist, als nicht ein anderer die Sache in seiner unmittelbaren Gewahrsame hat. Da unstrittig ist, daß die zur Haftung Herangezogenen die Räume, in denen Spielapparate betrieben, anderen Unternehmern zur Benützung für deren eigene Zwecke überlassen und damit die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache aufgegeben hatten, war das Gesetzesprüfungsverfahren G86/91 mit B v 26.06.91 einzustellen.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, da die Behörde durch die Heranziehung der Beschwerdeführerinnen zur Haftung dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Die Annahme, diese seien im Sinne der §4 Abs3 und §18 Abs6 Tir VergnügungssteuerG 1982 zur Anmeldung der Veranstaltung bzw. Aufstellung der Spielautomaten verpflichtet gewesen, unterstellt dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.

(ebenso E v 28.06.91, B1412/90)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Auslegung verfassungskonforme, Vergnügungssteuer, Haftung, Spielautomaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B513.1990

Dokumentnummer

JFR_10089372_90B00513_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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