RS Vwgh 1995/5/17 93/01/0670

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
GdO Stmk 1967 §103 Abs1;
GdO Stmk 1967 §105 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der durch aufsichtsbehördlichen Bescheid aufgelöste Gemeinderat als Kollegialorgan ist zur Anfechtung des Auflösungsbescheides nicht aktivlegitimiert, weil die Stmk GdO 1967 solches nicht vorsieht, zu einer generalisierenden Anwendung anderer Landesgesetze kein Anlaß besteht und nach wie vor - außer in den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Art 131 Abs 2 B-VG - nur physische oder juristische Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Hinweis B 7.6.1978, VwSlg 9582 A/1978; Eine andere Ansicht vertritt Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 166).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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