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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Rechtssatz
Der durch aufsichtsbehördlichen Bescheid aufgelöste Gemeinderat als Kollegialorgan ist zur Anfechtung des Auflösungsbescheides nicht aktivlegitimiert, weil die Stmk GdO 1967 solches nicht vorsieht, zu einer generalisierenden Anwendung anderer Landesgesetze kein Anlaß besteht und nach wie vor - außer in den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Art 131 Abs 2 B-VG - nur physische oder juristische Personen zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Hinweis B 7.6.1978, VwSlg 9582 A/1978; Eine andere Ansicht vertritt Berchtold, Gemeindeaufsicht, S 166).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X02Im RIS seit
11.07.2001