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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VerfahrenRechtssatz
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die schiffahrtsrechtliche Konzessionserteilung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Rafting gemäß §78 Abs1 Z2 SchiffahrtsG 1990 mit zeitlichen Beschränkungen.
Keine Folge, da die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bloß hinsichtlich der mit einer Konzessionserteilung verbundenen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B691.1991Dokumentnummer
JFR_10089198_91B00691_01