RS Vfgh 1991/8/2 B691/91

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Veröffentlicht am 02.08.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verfahren
VfGG §85 Abs2 / Schiffahrtsrecht

Rechtssatz

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die schiffahrtsrechtliche Konzessionserteilung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Rafting gemäß §78 Abs1 Z2 SchiffahrtsG 1990 mit zeitlichen Beschränkungen.

Keine Folge, da die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bloß hinsichtlich der mit einer Konzessionserteilung verbundenen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B691.1991

Dokumentnummer

JFR_10089198_91B00691_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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