RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0003

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §52;
BDG 1979 §91;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0015

Rechtssatz

Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage an die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd § 52 BDG 1979 bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden (Hinweis E 25.4.1991, 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991). Wann "berechtigte Zweifel" iSd § 52 BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverständiger ArztSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120003.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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