RS Vwgh 1995/5/17 93/01/0670

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1995
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BGdAG 1967 §12 Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §103 Abs1;
GdO Stmk 1967 §105 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mandataren eines aufgelösten Gemeinderates steht gegen den aufsichtsbehördlichen Auflösungsbescheid nicht von vornherein, sondern nur insoweit Beschwerdelegitimation an den VwGH zu, als mit der Beschwerde die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte behauptet wird. Diese Behauptung (hier: Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des § 103 Stmk GdO 1967) ist für die Begründung der Zuständigkeit des VwGH ausreichend, weil das aus dem passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Mandatsausübung nicht unter einem (ansonsten die alleinige Zuständigkeit des VfGH begründenden) Ausführungsvorbehalt (Hinweis E 7.12.1988, VwSlg 12821 A/1988) steht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten