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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Rechtssatz
Mandataren eines aufgelösten Gemeinderates steht gegen den aufsichtsbehördlichen Auflösungsbescheid nicht von vornherein, sondern nur insoweit Beschwerdelegitimation an den VwGH zu, als mit der Beschwerde die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte behauptet wird. Diese Behauptung (hier: Recht auf gesetzeskonforme Auslegung des § 103 Stmk GdO 1967) ist für die Begründung der Zuständigkeit des VwGH ausreichend, weil das aus dem passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Mandatsausübung nicht unter einem (ansonsten die alleinige Zuständigkeit des VfGH begründenden) Ausführungsvorbehalt (Hinweis E 7.12.1988, VwSlg 12821 A/1988) steht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993010670.X03Im RIS seit
11.07.2001