RS Vfgh 1991/9/9 B898/91

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Veröffentlicht am 09.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Haftungsbescheid; Vergnügungssteuerschuld im Betrag von S 1,077.755,-

Folge

Angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (vermögenslos; monatliches Einkommen von ca. S 9.500,-) und der erheblichen Nachteile, die ihr durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsen, sowie der Tatsache, daß keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und Abs4 VfGG F o l g e zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B898.1991

Dokumentnummer

JFR_10089091_91B00898_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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