RS Vwgh 1995/5/17 95/21/0090

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0146 B 13. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Mängelbehebungsauftrag wird dann nicht entsprochen (Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde), wenn dem Beschwerdevertreter ua der Auftrag erteilt wird, den vom Bfr selbst verfassten (ursprünglichen) Beschwerdeschriftsatz zu unterfertigen, der Rechtsanwalt aber zwar mit einem von ihm unterfertigten Ergänzungsschriftsatz die übrigen Mängel der Beschwerde behebt, jedoch den (ursprünglichen) Beschwerdeschriftsatz nicht unterfertigt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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