RS Vwgh 1995/5/17 93/01/1504

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §12 Abs3;
AsylG 1991 §3;
AVG §69 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nach Ansicht des VwGH der seitens eines Asylwerbers gestellte Antrag auf "Neuaufnahme" seines Antrages auf Gewährung politischen Asyls - mangels Aufklärung durch die Behörde - nicht nur als Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs 1 AVG, sondern auch als neuer Asylantrag iSd § 3 AsylG 1991 zu deuten, zumal der Asylwerber dies in einem späteren Schreiben klargestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993011504.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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