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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §12 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist nach Ansicht des VwGH der seitens eines Asylwerbers gestellte Antrag auf "Neuaufnahme" seines Antrages auf Gewährung politischen Asyls - mangels Aufklärung durch die Behörde - nicht nur als Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs 1 AVG, sondern auch als neuer Asylantrag iSd § 3 AsylG 1991 zu deuten, zumal der Asylwerber dies in einem späteren Schreiben klargestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011504.X01Im RIS seit
11.07.2001