RS Vfgh 1991/9/30 G72/91, G73/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AVG §68 Abs1
KAG §3 Abs2 lita
Tir KAG §3a Abs2 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages des Verwaltungsgerichtshofes mangels Präjudizialität; mangelnde Präjudizialität der materiellrechtlichen Vorschriften bei einer zurückweisenden Entscheidung wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung des §3 Abs2 lita KAG und des §3a Abs2 lita Tir KAG mangels Präjudizialität.

Die Frage, ob die beim Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt zu Recht entschiedene Sache angenommen und daher eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat, ist unter dem Blickpunkt des §68 Abs1 AVG 1950 nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beantworten, die im Bescheid des ersten Verfahrens vom 22.01.90 rechtskräftig angenommen worden war. Es kommt nämlich nicht auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmales Bedacht zu nehmen hat.

Entscheidungstexte

  • G 72,73/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 G 72,73/91

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Rechtskraft Bescheid, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G72.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91G00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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