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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §44;Rechtssatz
Da die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelte, ist der Rahmen der durch die Bauordnung erzwingbaren Wiederherstellungsmaßnahmen dadurch beschränkt, daß nur die Wiederherstellung solcher Zustände gefordert werden kann, die auf eine Verletzung von Vorschriften zurückzuführen sind, die von der Baubehörde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen sind. Hiezu gehören jedenfalls nicht die Pflege der Grünfläche bis zum dichten Anwuchs mit mindestens einem Rasenschnitt und die Wiederherstellung ursprünglich versetzter Zäune.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X02Im RIS seit
03.05.2001