RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0023

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §44;
BauO Tir 1989 §50 Abs1;
BauO Tir 1989 §51 Abs1;
BauO Tir 1989 §51 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;

Rechtssatz

Da die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelte, ist der Rahmen der durch die Bauordnung erzwingbaren Wiederherstellungsmaßnahmen dadurch beschränkt, daß nur die Wiederherstellung solcher Zustände gefordert werden kann, die auf eine Verletzung von Vorschriften zurückzuführen sind, die von der Baubehörde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen sind. Hiezu gehören jedenfalls nicht die Pflege der Grünfläche bis zum dichten Anwuchs mit mindestens einem Rasenschnitt und die Wiederherstellung ursprünglich versetzter Zäune.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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