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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht bestimmter Anlagen bedarf es mitunter des Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen, das jedenfalls einen ausreichenden Befund zu enthalten hat (Hinweis E 2.7.1985, 83/05/0182 hinsichtlich der Wr BauO und E 7.5.1987, 86/06/0266 zur Stmk BauO 1968; hier: Herstellung eines Weges mit einer Tragfähigkeit für eine Verkehrsbelastung von 25 Tonnen und einer 50 cm starken Schottertragschicht).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X04Im RIS seit
03.05.2001