RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0023

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht bestimmter Anlagen bedarf es mitunter des Gutachtens eines technischen Amtssachverständigen, das jedenfalls einen ausreichenden Befund zu enthalten hat (Hinweis E 2.7.1985, 83/05/0182 hinsichtlich der Wr BauO und E 7.5.1987, 86/06/0266 zur Stmk BauO 1968; hier: Herstellung eines Weges mit einer Tragfähigkeit für eine Verkehrsbelastung von 25 Tonnen und einer 50 cm starken Schottertragschicht).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060023.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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