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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Nachbar entgegen § 30 Abs 3 Tir BauO 1989 mit seinem Vorbringen betreffend Rechte, die dem Privatrecht angehören (hier: Leitungsrechte) nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so führt die Zurückweisung der Einwendungen des Nachbarn doch zu keiner Aufhebung des Baubewilligungsbescheides, weil der Nachbar weder durch die Zurückweisung von Einwendungen noch durch das Fehlen eines Abspruches über privatrechtiche Einwendungen gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Hinweis E 11.8.1994, 94/06/0151).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060037.X02Im RIS seit
11.07.2001