RS Vwgh 1995/5/18 95/06/0037

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird ein Nachbar entgegen § 30 Abs 3 Tir BauO 1989 mit seinem Vorbringen betreffend Rechte, die dem Privatrecht angehören (hier: Leitungsrechte) nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so führt die Zurückweisung der Einwendungen des Nachbarn doch zu keiner Aufhebung des Baubewilligungsbescheides, weil der Nachbar weder durch die Zurückweisung von Einwendungen noch durch das Fehlen eines Abspruches über privatrechtiche Einwendungen gehindert ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Hinweis E 11.8.1994, 94/06/0151).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060037.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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