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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0054 E 1. Juli 1982 RS 1Stammrechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (Hinweis E 11.11.1981, 0599/80). Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060271.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012