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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ob der Fremde bei Begehung seiner strafbaren Handlungen (Verbrechen des schweren Raubes und Einbruchsdiebstahl) als "besonders markantes Mitglied einer Jugendbande" agiert hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der nach § 19 FrG 1993 vorgenommenen Beurteilung ohne wesentliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X01Im RIS seit
20.11.2000