RS Vwgh 1995/5/18 95/18/0767

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bringt der Fremde vor, daß er, als er fristgerecht den Verlängerungsantrag bei der Beh stellen wollte, mit der Begründung "abgewiesen", sein Antrag also nicht entgegengenommen worden sei, daß noch Unterlagen nachzubringen seien, ist ihm zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, einen schriftlichen Verlängerungsantrag zur Wahrung der Frist jedenfalls rechtzeitig in der Einlaufstelle der erstinstanzlichen Behörde einzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180767.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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