Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Bringt der Fremde vor, daß er, als er fristgerecht den Verlängerungsantrag bei der Beh stellen wollte, mit der Begründung "abgewiesen", sein Antrag also nicht entgegengenommen worden sei, daß noch Unterlagen nachzubringen seien, ist ihm zu erwidern, daß es ihm freigestanden wäre, einen schriftlichen Verlängerungsantrag zur Wahrung der Frist jedenfalls rechtzeitig in der Einlaufstelle der erstinstanzlichen Behörde einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180767.X01Im RIS seit
11.07.2001