RS Vwgh 1995/5/18 95/18/0439

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

E1N
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art129;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im konkreten Fall macht der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, geltend, daß der Bescheid, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 iVm § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, rechtswidrig sei, da er "nunmehr eindeutig europarechtswidrig" sei. Er begründet dies damit, daß die Versagung der Aufenthaltsbewilligung zwar vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wirksam geworden sei, sie also noch auf einer früher geltenden Rechtslage beruhe, allerdings bestehe "nicht der geringste Zweifel, daß nach EG-R (wie auch nach der Rsp des EGMR) die Tatsachenlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung des VwGH, und nicht die Tatsachenlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Letztbescheides maßgeblich ist". Die allenfalls andere Rechtslage zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrages des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne also für ihn nicht mehr maßgeblich sein, weil er nunmehr ein Aufenthaltsrecht nach dem für Österreich am 1.1.1995 in Kraft getretenen "Europäisch-Türkischen Assoziations-Abkommen iVm den Artikeln 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80" geltend machen könne. Diesem Vorbringen vermag der VwGH nicht beizupflichten. Vielmehr hält er an seiner Auffassung fest, daß er - seiner Kontrollfunktion entsprechend - die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sachlage und Rechtslage zu beurteilen hat. Auch aus dem EU-Beitrittsvertrag läßt sich nichts anderes ableiten. Da demnach Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom VwGH bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, haben das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12.9.1963 und der Beschluß Nr 1/80 des durch das Abkommen geschaffenen Assoziierungsrates vom 19.9.1980 - unbeschadet der Frage, ob diese für Österreich mit 1.1.1995 unmittelbar wirksam geworden sind - im Beschwerdefall als Prüfungsmaßstab außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180439.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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