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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren infolge Deckung der bekämpften Verwaltungsakte durch einen bescheidmäßig verfügten HausdurchsuchungsbefehlRechtssatz
Dieses beim Verfassungsgerichtshof am 01.01.91 bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) ist kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 B-VG-Nov 1988 BGBl 685 nach der "bisherigen" Rechtslage, d.h. nach der Rechtslage bis zum 31.12.90, zu behandeln.
Die bekämpften Verwaltungsakte (im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) unterliegen nur dann einer selbständigen Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof, wenn sie nicht durch einen bescheidmäßig verfügten Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt wären.
Daß die bekämpfte Durchsuchung über die Durchsuchungsanordnung des (bescheidmäßigen) Hausdurchsuchungsbefehls vom 06.08.90 - dessen Gesetzmäßigkeit in diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ebensowenig nachzuprüfen ist wie die Rechtmäßigkeit der begleitenden Vollzugsschritte im einzelnen - exzessiv hinausgegangen sei (s. VfSlg. 9346/1982), kam im Verfahren nicht hervor. Der Hausdurchsuchungsbefehl war auf Beschlagnahme nicht nur der Geschäftsunterlagen der vom Beschwerdeführer steuerlich betreuten Firmen, sondern auch sämtlicher Aufzeichnungen über erzielte Einnahmen, Banküberweisungen und Sparbücher (des Verdächtigen) gerichtet: Eine darüber hinausgreifende Beschlagnahme fand nicht statt.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Finanzstrafrecht, Hausdurchsuchung, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1108.1990Dokumentnummer
JFR_10089070_90B01108_01